Wie viel darf Anwohnerparken kosten? Um diese Frage ist im Fall von Freiburg vor dem Bundesverwaltungsgericht gestritten worden. Nach dem Urteil müssen nun Änderungen her.
Beim Anwohnerparken hatte es vor drei Jahren eine kritische Neuausrichtung gegeben.
Seit anderthalb Jahren kostet ein Anwohnerparkausweis für ein durchschnittliches Auto in Freiburg 360 Euro. Rund ein Euro pro Tag – das klingt nicht viel. Doch weil für das Anwohnerparken bis zum Jahr 2021 nur 30 Euro fällig waren, hatte ein FDP-Stadtrat gegen die kräftige Erhöhung geklagt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht setzte er sich am Dienstag durch. Das Gericht in Leipzig erklärte die Freiburger Gebührensatzung für unwirksam (Az.: BVerwG 9 CN 2.22). Das Urteil gilt als Signal für andere Kommunen, die sich mit dem Thema Bewohnerparken beschäftigen.
Kein Einwand gegen die Höhe der Gebühren
Das Bundesverwaltungsgericht sah drei Gründe für die Unwirksamkeit: Erstens hätte die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung erlassen müssen. Nur dazu ermächtige das Straßenverkehrsgesetz des Bundes. Zweitens stufte das Gericht verschiedene in dem Regelwerk enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen als unzulässig ein.
Drittens seien die Gebührensprünge, die für unterschiedlich lange Fahrzeuge vorgesehen waren, zu groß. „Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühren führen“, sagte die Vorsitzende Richterin Ulrike Bick. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Gegen die grundsätzliche Höhe der Gebühren von 360 Euro pro Jahr hatten die Bundesverwaltungsrichter allerdings keine Bedenken. Sie stünden nicht in einem völligen Missverhältnis zu den Zwecken, die mit der Erhebung der Gebühren verfolgt würden.
Dazu zähle neben der Deckung der Verwaltungskosten auch der Ausgleich des Vorteils, den Inhaber eines Bewohnerparkausweises haben. Anwohner dürfen ihr Auto auf der Straße abstellen, ohne ein deutlich teureres Parkticket ziehen oder für einen Stellplatz in einem Parkhaus zahlen zu müssen.
„Wir bedauern das Urteil, weil es die Handlungsoptionen der Kommunen deutlich einschränkt“
Freiburgs Oberbürgermeister Martin Horn (parteilos) zeigte sich von der Entscheidung überrascht. „Wir bedauern das Urteil, weil es die Handlungsoptionen der Kommunen deutlich einschränkt“, teilte er am Dienstagabend mit.
Man werde die Entscheidung aber selbstverständlich respektieren. Zugleich kündigte Horn eine schnelle Nachfolgeregelung an: „Die Urteilsbegründung liegt uns noch nicht vor. Wir werden diese im Detail analysieren und entsprechend nachsteuern.“
Der Kläger Sascha Fiek äußerte sich „für den Moment“ erfreut über das Urteil. Es sei ein wichtiges Signal an die Kommunen, die nun Rechtssicherheit hätten. Zugleich sei aber klar, dass der Prozess weitergehen werde. In Freiburg müsse man nun aushandeln, wie eine neue Rechtsverordnung zu den Anwohnerparkgebühren aussehen können.
Gebührenfestlegung in der Hand der Länder und Kommunen
Beim Anwohnerparken hatte es vor drei Jahren eine entscheidende Neuausrichtung gegeben. Bundestag und Bundesrat kippten eine bis dahin geltende bundesweite Obergrenze von 30,70 Euro pro Jahr. Seitdem können Länder und Kommunen die Gebühren für städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun für Klarheit gesorgt, in welcher Form das geschehen muss.
Die Freiburger Stadtverwaltung teilte am Mittwoch mit, dass bis zu der nötigen Neuregelung der Gebühren nun wieder nur 30 Euro pro Jahr verlangt werde. Alle bereits ausgestellten Parkausweise für die bestimmten Stadtgebiete seien weiter gültig. Zu diesen Ausweisen laufe eine Überprüfung.
Die Stadt will nach eigenen Angaben in der kommenden Woche zum weiteren Vorgehen Stellung nehmen. Wann eine Neuregelung für die Gebühren geplant ist, blieb zunächst offen.
Der DUH geht es nicht schnell genug
Laut Deutscher Umwelthilfe (DUH) haben die Kommunen bisher eher zögerlich die Gebühren für das Anwohnerparken erhöht. Ende vergangenen Jahres veröffentlichte die DUH eine Übersicht, wonach nur 13 von 104 abgefragten Städten die Gebühren für Anwohnerparkausweise erhöht haben.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.