Wer elektrisch fährt, spart Klimagas-Emissionen ein. Dafür gibt es seit diesem Jahr Geld aus der Treibhausgasminderungsquotenregelung. Auch Nutzer von Kleinkrafträdern können profitieren.
Auch Besitzer eines E-Rollers können die THG-Quote beantragen – wenn sie ihr Kleinkraftrad freiwillig zulassen.
(Bild: Horwin)
Wer elektrisch fährt, genießt ein ganzes Füllhorn finanzieller Privilegien. Seit diesem Jahr ist als neuer Geldvorteil noch die THG-Quote hinzugekommen, die nicht wenige mit etwas Misstrauen beäugt haben. Kann es sein, dass der Staat mehrere hundert Euro im Jahr verschenkt, weil man elektrisch unterwegs ist? Ja, es kann sein.
Zwar wurde im Frühjahr in vielen Fällen von Verzögerungen bei den Auszahlungen berichtet. Doch die gute Nachricht vorweg: Bereits seit einigen Wochen fließen die Gelder auf die Konten teilnehmender E-Fahrzeugnutzer. Stichproben im Redaktionsumfeld zeigen, dass Beträge von über 300 Euro pro Jahr nicht zu viel versprochen sind.
Keine Abzüge
Das Geld wird nicht nur ausgezahlt, der private Autonutzer muss außerdem keine Abzüge fürchten. Ende März 2022 teilten die Finanzbehörden in Rheinland-Pfalz mit, dass der Erlös keiner Einkunftsart zuzuordnen und deshalb auch jenseits der zuvor noch auf 255 Euro festgelegten Freigrenze steuerfrei bleibt.
Die erhaltene Prämienzahlung, auch wenn diese deutlich über der Freigrenze liegen sollte, steht also in vollem Umfang zur Verfügung. Das trifft allerdings nur für privat genutzte Fahrzeuge zu. Bei Firmenautos, Dienstfahrzeugen sowie für Selbstständige müssen Einkünfte aus der THG-Quote nach § 22 III EstG versteuert werden.
THG-Quote auch für E-Roller
Eine weitere gute Nachricht gibt es für Nutzer elektrisch angetriebener Kleinkrafträder, die sich eigentlich nicht für die THG-Quote qualifizieren. Für Fahrzeuge dieser Klasse reicht normalerweise ein Versicherungskennzeichen, um am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu dürfen.
Eine Zulassungsbescheinigung Teil 1, meist Fahrzeugschein genannt, bekommt man damit nicht. Der ist allerdings Voraussetzung für den Antrag zur THG-Quote. Wer diese dennoch einstreichen will, muss sein Kleinkraftrad freiwillig zulassen. Dafür werden entsprechende Gebühren bei der Zulassungsstelle entrichtet, außerdem kommen Kosten für ein Kennzeichen sowie ein erhöhter Versicherungsbeitrag hinzu.
Auf rund 100 Euro summieren sich dabei im ersten Jahr die zusätzlichen Kosten. Da sich der freiwillig zugelassene E-Roller für die Pkw-Prämie qualifiziert, die deutlich über 300 Euro betragen kann, bleiben am Ende vermutlich über 200 Euro Gewinn. Das Plus wird in den Folgejahren weiter steigen, da die Kosten für die Zulassung einmalig sind.
(ID:48418284)
Stand vom 15.04.2021
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.