Recht Wenn das Dienstfahrrad Schaden nimmt

Quelle: dpa 2 min Lesedauer

Ein Dienstfahrrad hat steuerliche Vorteile – und ist klimafreundlich. Doch Arbeitnehmer sollten vorab klären, wer bei Schäden am Rad haftet.

Reparaturarbeiten an einem Dienstfahrrad müssen vom Arbeitgeber vorab genehmigt werden.(Bild:  Swytch)
Reparaturarbeiten an einem Dienstfahrrad müssen vom Arbeitgeber vorab genehmigt werden.
(Bild: Swytch)

Auf zwei Rädern zum Kundentermin und danach in den Feierabend: Das Dienstfahrrad ist die umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen. Doch wer haftet eigentlich, wenn Arbeitnehmer ihr Dienstfahrrad beschädigen?

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob die Schäden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung entstanden sind, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Nutzt man das Rad dienstlich, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt: bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel voll.

Zur Abgrenzung: „Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn Sie verbotswidrig mit dem Fahrrad auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung und mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren“, so Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, „und deshalb mit einem langsam aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Auto kollidieren.“

Sei man hingegen nur versehentlich und dabei sehr langsam und vorsichtig auf dem Gehweg unterwegs gewesen und dann mit dem Auto zusammengestoßen, könne es sich auch um eine leichte Fahrlässigkeit handeln.

Bei privater Nutzung des Rad sei es egal, ob man leicht oder grob fahrlässig handelt, so Runge. In beiden Fällen mache man sich in voller Höhe schadensersatzpflichtig. Es sei denn, man hat mit dem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart.

Übergabeprotokoll erstellen

In jedem Fall gilt, dass Sie dem Arbeitgeber Schäden am Fahrrad mitteilen müssen. Reparaturarbeiten müssen von diesem außerdem vorab genehmigt werden.

Am besten erstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Übergabeprotokoll, wenn das Dienstfahrrad vom Beschäftigten übernommen wird. Fachanwalt Runge empfiehlt hier die Ausstattung festzuhalten, etwa ob das Fahrrad einen Fahrradkorb oder einen Tachometer hat. Außerdem den Zustand des Rads, also etwa Kratzer oder Schäden am Lack.

Denn spätestens wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie dem Arbeitgeber das Dienstrad und alle im Protokoll genannten Zubehörteile zurückgeben. Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind dann aber von der Haftung ausgenommen.

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