Mikromobilität Nationales Batterierecht: Ausgediente Batterien aus E-Bikes und E-Scootern zurückgeben

Von Stefanie Eckardt 2 min Lesedauer

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Der Bundesrat hat notwendige Änderungen im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung beschlossen. Im Rahmen dessen können Verbraucher in Zukunft ausgediente Batterien von E-Bikes oder E-Scootern zurückgeben.

Der Bundesrat hat notwendige Änderungen im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung beschlossen. (Bild:  frei lizensiert bei Pixabay)
Der Bundesrat hat notwendige Änderungen im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung beschlossen.
(Bild: frei lizensiert bei Pixabay)

Die neue Verordnung sieht einen EU-weit nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Hierzu gehört auch die Ausweitung des Sammelnetzes für Batterien. Verbraucher können daher auch ausgediente Batterien von E-Bikes oder E-Scootern zurückgeben.

BattDG kommt, BattG geht

Das vom Bundesrat verabschiedete neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) löst das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ab. Bewährte Strukturen werden in das neue Gesetz übertragen und aktualisiert. Dazu zählen:

  • Rücknahmepflicht für Batterien aus E-Bikes und E-Scootern: Die bisherigen Regeln für die Geräte-Altbatterieentsorgung gelten künftig auch für die Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter. Dies führt für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Ausweitung des Sammelnetzes für diese Batteriekategorie, weil auch die kommunalen Sammelstellen nun zur Rücknahme der entsprechenden Altbatterien verpflichtet sind. Das trägt dazu bei, den zunehmenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien in die richtigen Entsorgungsstrukturen zu lenken.
  • Ambitionierte Sammelquote: In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Altbatterien für Elektrogeräte von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an.
  • Die Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt erhalten.

Neu eingeführt werden ein Eigenverwertungsrecht der Kommunen für freiwillig gesammelte Starter- und Industriealtbatterien sowie eine Altbatteriekommission, die die zuständige Behörde in technischen und fachlichen Fragen berät. Beide Änderungen wurden über den Bundestag ins Gesetz aufgenommen, der Bundesrat trägt sie mit seinem Beschluss mit.

Rechtssicherheit schaffen

Mit den neuen Regelungen werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt. Mit dem neuen Gesetz schafft die Bundesregierung Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure. Die neuen Regelungen im BattDG betreffen die Themenbereiche "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Konformität von Batterien", "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" und "Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe". Das Gesetz trifft wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht werden können. Die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien werden hierfür in die Pflicht genommen werden. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz ist bereits in Kraft getreten, während das Batteriegesetz außer Kraft gesetzt wird.

 (se)

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