Medienrechtliche Entscheidung Ja, der Medienstaatsvertrag gilt für In-Car-Entertainmentsysteme

Von Susanne Braun 3 min Lesedauer

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten hat sich die In-Car-Entertainmentsysteme von Audi, BMW/Mini und Tesla angeschaut und beschlossen: Das sind Benutzeroberflächen beziehungsweise im Fall von Tesla Medienplattformen. Laut aktuellem Medienstaatsvertrag bedeutet das, dass die Systeme unter anderem öffentlich-rechtliche Rundfunkinhalte barrierefrei anbieten müssen.

In-Car-Entertainmentsysteme wie in einem Polestar werden möglicherweise zukünftig unter Gesichtspunkten und Regularien des Medienstaatsvertrags genauer unter die Lupe genommen.(Bild:  Polestar)
In-Car-Entertainmentsysteme wie in einem Polestar werden möglicherweise zukünftig unter Gesichtspunkten und Regularien des Medienstaatsvertrags genauer unter die Lupe genommen.
(Bild: Polestar)

Der Medienstaatsvertrag regelt die Koordinierung und Harmonisierung der Medienaufsicht in Deutschland und trat 2020 in Kraft. Der Vertrag soll sicherstellen, dass Medienvielfalt und -qualität in Deutschland erhalten bleiben und gleichzeitig zeitgemäße Regulierungsmethoden für die sich wandelnde Medienlandschaft bieten. Er regelt etwa die Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten in Bezug auf Rundfunk und Telemedien, insbesondere im Hinblick auf Jugendschutz, Meinungsvielfalt, Werbung und Gewinnspiele. Und er berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung und das Aufkommen neuer Medienplattformen.

Solch neue, aufkommende Medienplattformen sind unter anderem In-Car-Entertainmentsysteme. Und diese, so die Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten, werden als Benutzeroberflächen kategorisiert, zumindest die von Audi und BMW/Mini. Bei Tesla wird der „Tesla Media Player“ sogar als Medienplattform eingestuft, wie die ZAK am 2. April 2024 mitteilte. Und was bedeutet das? Es müssen zumindest Auflagen eingehalten werden.

Denn, so die ZAK: „Mit ihrer Entscheidung unterstreicht die ZAK den Gedanken des Gesetzgebers, dass Regulierung vom Ergebnis her kommt: Es braucht Vielfalt, die ankommt. Allein, eine Vielzahl von Angeboten schafft noch keine Vielfalt, daher greifen medienrechtliche Prinzipien, die die Auffindbarkeit von Medienangeboten sicherstellen, auch bei neuartigen Angeboten.“

Was ist eine Benutzeroberfläche?

§ 2, Absatz 15 des Medienstaatsvertrags definiert eine Benutzeroberfläche wie folgt: „Benutzeroberfläche ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht.“

Was diese Benutzeroberfläche können darf oder können soll, speziell die Verfolgung von medienrechtlichen Prinzipien, ist ebenfalls festgelegt. So heißt es in § 84, dass Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien barrierefrei erreichbar und bei ähnlichen Inhalten, sofern sie in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, weitestgehend leicht auffindbar sein müssen. Sprich: Theoretisch müssen die In-Car-Entertainmentsysteme einen einfachen Zugang zu Programmen des ÖRR und privaten Sendern bieten und dürfen nicht an beliebiger Stelle versteckt werden, um die Anforderungen des Medienstaatsvertrags zu erfüllen.

Was ist eine Medienplattform?

Zusätzlich wurde Teslas „Tesla Media Player“ von der ZAK sogar als Medienplattform eingestuft. Das wiederum bedeutet, dass Tesla „innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität“ für die bundesweiten gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen sollen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Programmen von den Öffentlich-Rechtlichen, Rundfunk wie Fernsehsendungen, soll in Teslas In-Car-Entertainmentsystem Platz gewährt und gleichzeitig muss gegenüber Anbietern und Aufsichtsstellen offengelegt werden, wie die Umsetzung stattfindet. Allerdings sei auch gesagt, dass die Regelungen aus Paragraf 84 auch nur dann für Benutzeroberflächen gelten, sofern der Anbieter nachweist, dass eine nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Interessant ist das Thema allemal und insbesondere spannend, wie Automobilhersteller auf die medienrechtliche Entscheidung der ZAK reagieren. „Mit den Anzeigen bekennen sich die Automobilhersteller zu ihrer Verantwortung, Medienvielfalt auch im Auto praktisch umsetzen zu wollen. Wir gehen davon aus und werden es auch nachdrücklich einfordern, dass andere Automobilhersteller in Kürze nachziehen“, zeigt sich Dr. Thorsten Schmiege, Koordinator des Fachausschusses Infrastruktur und Innovation optimistisch. (sb)

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