Elektrische Tretroller prägen in Großstädten das Straßenbild. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Geschäftsmodell der Anbieter nun einen Dämpfer versetzt.
Die Stadt kann von Scooter-Verleihern Gebühren verlangen.
(Bild: Ford)
Kommunen können hohe Gebühren für die gewerbliche Vermietung von E-Rollern erheben. Das hat das Verwaltungsgericht Köln nun entschieden und damit eine Klage von vier E-Scooter-Anbietern abgewiesen. Diese hatten gegen die Stadt Köln geklagt, die in der seit 2022 geltenden Sondernutzungssatzung Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr erhebt.
Die Betreiber begründeten ihren Einspruch damit, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten unverhältnismäßig hoch.
Das Gericht sieht das anders. Die Gebühren trügen dem Umstand Rechnung, dass es durch falsch abgestellte Mietroller immer wieder zu Behinderungen komme. Bei Leihrädern komme das seltener vor. Zudem leisten laut dem Gericht sowohl Fahrrad- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des Autoverkehrs als E-Scooter.
Die Gebühren führten auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich werde. Letztlich bezwecke das FaNaG auch nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Vermieter. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ist möglich.
(Az.: 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22, 21 L 1439/22)
(ID:49032701)
Stand vom 15.04.2021
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